§ 15 FachV-SozVerw

Pflichten, Erholungsurlaub, Teilzeit

(1) 1Die Beamten und Beamtinnen sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet und haben eigenverantwortlich und zielgerichtet zum Erfolg ihrer Ausbildung beizutragen. 2Sie müssen sich die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Methodenkompetenzen aneignen und bereit sein, ihre soziale und persönliche Kompetenz zu entwickeln. 3Sie müssen an den Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen und die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben erfüllen. 4Die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel haben sie selbst zu beschaffen, soweit sie von den Ausbildungsbehörden nicht gestellt werden. 5Sie sind zum Selbststudium verpflichtet.

(2) 1Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung oder des berufspraktischen Studiums eingebracht werden. 2Lehrveranstaltungsfreie Zeiten während der fachtheoretischen Ausbildung oder des Fachstudiums können auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, wenn diese nicht der Anfertigung von Lehrgangs- oder Studienarbeiten oder dem Selbststudium dienen. 3Die Akademie der Sozialverwaltung oder die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bestimmt im Einvernehmen mit den jeweiligen Ausbildungsbehörden, welche lehrveranstaltungsfreien Tage während eines Fachlehrgangs oder Studienabschnitts auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.

(3) 1Die Beamten und Beamtinnen in der Ausbildung zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene haben Fertigkeiten in der Textverarbeitung nachzuweisen. 2Die Einstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen vom Erfordernis des Nachweises absehen. 3Näheres regeln die gemäß § 9 Satz 2 zu erlassenden Richtlinien.

(4) 1Wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes gleichwohl erreicht wird, kann in den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes auf Antrag gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit in der Regel mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 2Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Arbeitstage pro Woche unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsdienststelle zu verteilen. 3Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit vorbehaltlich von § 14 nicht verbunden. 4Bei Gefährdung des Ziels des Vorbereitungsdienstes soll die Bewilligung der Teilzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

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