§ 19 FachV-SozVerw

Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst folgende Fächergruppen:

1.

Arbeits- und Sozialrecht,

2.

Privatrecht und Öffentliches Recht,

3.

Verwaltungslehre,

4.

Sozial- und Methodenkompetenz.

 2Diese bestehen im Einzelnen aus den Lehrfächern, die die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben benötigten Kenntnisse und Methoden vermitteln.

(2) 1Der Curriculare Ausbildungsplan bestimmt die in den jeweiligen Fachlehrgängen zu vermittelnden Lehrfächer, einschließlich deren Lernziele, Lerninhalte und Umfang. 2Der Curriculare Ausbildungsplan wird jeweils zum Ausbildungsbeginn für den jeweiligen Prüfungsjahrgang durch die Akademie der Sozialverwaltung bekanntgegeben.

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