§ 2 FachV-SozVerw

Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

Für Beamte und Beamtinnen, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind, findet kein Zulassungsverfahren statt (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG).

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.