§ 23 FachV-SozVerw

Grundsätze der berufspraktischen Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst die Ausbildung am Arbeitsplatz.

(2) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Beamten und Beamtinnen unter Anwendung der in den Fachlehrgängen erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung und die im Berufsleben erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln.

(3) 1Der Curriculare Ausbildungsplan bestimmt Inhalt und Umfang der im Rahmen der Ausbildung zu übertragenden Arbeiten. 2Um das Ausbildungsziel zu erreichen, sind Arbeiten zu übertragen, die einer vielseitigen und gründlichen Ausbildung dienen und zu einer selbstständigen Bearbeitung hinführen.

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