§ 31 FachV-SozVerw

Prüfungskommissionen

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen gebildet.

(2) 1Die Prüfungskommissionen setzen sich aus jeweils drei Beamten oder Beamtinnen zusammen. 2Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, ein weiteres Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und das dritte Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben. 3Ein Mitglied soll hauptamtliche Lehrkraft an der Akademie der Sozialverwaltung sein. 4Es können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestimmt werden.

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