§ 37 FachV-SozVerw

Berufsbezeichnung

1Die bestandene Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen. 2Hierüber wird von der Akademie der Sozialverwaltung eine Urkunde erteilt.

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