§ 40 FachV-SozVerw

Inhalt des Fachstudiums

(1) 1Das Fachstudium umfasst folgende Studienfachgruppen:

1.

Sozialrecht,

2.

Öffentliches Recht,

3.

Privatrecht,

4.

Verwaltungslehre, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

 2Diese bestehen im Einzelnen aus den Studienfächern, die die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln.

(2) 1Der Curriculare Rahmenlehrplan bestimmt die in den jeweiligen Studienabschnitten zu vermittelnden Studienfächer, einschließlich deren Lernziele, Lerninhalte und Umfang. 2Der Schwerpunkt der im Fachstudium zu vermittelnden fachlichen Kenntnisse und Methoden liegt im Sozialrecht. 3Aus den Themenbereichen des Abs. 1 können neben den festzulegenden Pflichtfächern zusätzlich auch Wahlfächer und Wahlpflichtfächer in einem zusätzlichen Wahlbereich angeboten werden. 4Der Curriculare Rahmenlehrplan wird jeweils zum Studienbeginn für den jeweiligen Prüfungsjahrgang durch die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bekanntgegeben.

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