§ 1 FachV-StF

Bildung des fachlichen Schwerpunkts Staatsfinanz

(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Staatsfinanz gebildet.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.

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