§ 2 FachV-StF
Einstellungsbehörde
1Einstellungsbehörde für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) ist das Landesamt für Finanzen. 2Die Zuständigkeit für die Einstellung der Beamten und Beamtinnen der Geschäftsbereiche anderer oberster Dienstbehörden sowie der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleibt unberührt.
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