§ 17 FachV-StF

Art und Dauer der Ausbildung, Berufsbezeichnung

1Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst

1.

eine mindestens achtmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in drei Teilabschnitte aufgeteilt wird, und

2.

eine berufspraktische Ausbildung.

 2Der erfolgreiche Qualifikationserwerb berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen.

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