§ 22 FachV-StF

Fachstudien

(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.

(2) 1Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. 2Die Fachstudien umfassen die in Anlage 2 aufgeführten Fächer und Teilgebiete, für die insgesamt mindestens 2 200 Stunden vorzusehen sind. 3Wahlfächer können angeboten werden. 4Juristische Methodenlehre ist in Verbindung mit den Studienfächern der Nrn. 1 bis 3 der Anlage 2 zu unterrichten. 5Die Wahl der Lehrveranstaltungsform – z.B. Vorlesungen, Übungen, Seminare – richtet sich nach den Studienzielen. 6Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten.

(3) 1Während des Grundstudiums sind vor der Zwischenprüfung mindestens fünf Aufsichtsarbeiten entsprechend dem Zuschnitt dieser Prüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) zu fertigen. 2Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten aus folgenden Fächern oder Teilgebieten zu fertigen:

1.

Allgemeines Beamtenrecht,

2.

Privatrecht,

3.

Wirtschaftswissenschaften,

4.

Besoldungsrecht und Kindergeldrecht,

5.

Arbeitsrecht,

6.

Versorgungsrecht.

 3Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden. 4Während des Hauptstudiums sind mindestens fünf Aufsichtsarbeiten entsprechend dem Zuschnitt des schriftlichen Teils der Qualifikationsprüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Stunden. 5Während des Grund- und Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern (Anlage 2) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. 6Die Aufsichtsarbeiten können sowohl in schriftlicher als auch digitaler Form durchgeführt werden. 7Schriftliche und digitale Aufsichtsarbeiten können als elektronische Fernprüfungen nach den §§ 55 bis 60 APO durchgeführt werden. 8Die Entscheidung über die Art der Prüfungsform sowie -durchführung trifft die HföD, Fachbereich Finanzwesen. 9Anstelle des Prüfungsausschusses entscheidet in den Fällen des § 25 Abs. 3 das Landesamt für Finanzen, in den Fällen der § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, 2 Satz 4 und Abs. 3 die HföD, Fachbereich Finanzwesen.

(4) 1Am Ende des Grundstudiums sind sechs Abschlussklausuren aus folgenden Fächern oder Teilgebieten zu fertigen:

1.

Arbeitsrecht,

2.

Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Europarecht,

3.

Besoldungsrecht und Versorgungsrecht,

4.

Zivilrecht,

5.

Wirtschaftswissenschaften,

6.

Lohnsteuerabzug, Beihilferecht und Reise- und Umzugskostenrecht.

 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei, höchstens fünf Stunden. 3Abs. 3 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(5) Für die nach Abs. 3 und 4 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten und Abschlussklausuren gilt § 31 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

(6) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem festgelegten Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.

(7) 1Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums bewerten die Dozenten und Dozentinnen die Leistungen der Beamten und Beamtinnen. 2Die Leistungen im Fach Nr. 5 der Anlage 2 sind nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums ebenfalls zu bewerten. 3Aus diesen Bewertungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Abs. 8 gebildet. 4Bewertungen und Studiennoten sind den Beamten und Beamtinnen bekannt zu geben.

(8) Für die Ermittlung der Studiennote ist

1.

für das Grundstudium die Summe der zweifachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren zu bilden und

2.

für das Hauptstudium die Summe der zweifachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der Punktzahl der schriftlichen Arbeit (Abs. 6) zu bilden.

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