§ 26 FachV-VermGeo
Einstellungsvoraussetzungen
Bewerber und Bewerberinnen für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene können als Dienstanfänger bzw. Dienstanfängerin eingestellt werden, wenn sie
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den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,
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das Auswahlverfahren (§ 27) erfolgreich durchlaufen haben und
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die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
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