1Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinn der Art. 30 bis 33LlbG beschäftigt. 2Sie führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger für Vermessung und Geoinformation“ bzw. „Dienstanfängerin für Vermessung und Geoinformation“.