1Das Ausbildungsverhältnis endet außer in den in Art. 33LlbG geregelten Fällen mit Aushändigung des Zeugnisses über die Abschlussprüfung, falls keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. 2Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dem Staatsministerium mitzuteilen.