§ 53 FachV-VermGeo
Durchführung und Inhalt des Zulassungsverfahrens
(1) Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt und findet am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung statt.
(2) Das Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:
- 1.
-
Fachgebiet Kataster und Geoinformation:
- a)
-
Katastertechnisches Rechnen, Informations- und Kommunikationstechnik,
- b)
-
Katastertechnik und Vermessungskunde,
- c)
-
Geodatenbearbeitung,
- d)
-
Sozialkunde und Verwaltungskunde,
- 2.
-
Fachgebiet Geomatik:
- a)
-
Katastertechnisches Rechnen, Informations- und Kommunikationstechnik,
- b)
-
Vermessungstechnische Grundlagen,
- c)
-
Kartographische Grundlagen,
- d)
-
Sozialkunde und Verwaltungskunde.
(3) Das Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:
- 1.
-
Fachgebiet Kataster und Geoinformation:
- a)
-
Vermessungstechnisches Rechnen,
- b)
-
Grundlagen der Landesvermessung und der Katastervermessung,
- c)
-
Instrumentenkunde,
- d)
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Allgemeine Staats- und Verwaltungskunde,
- 2.
-
Fachgebiet Kartographie und Geoinformation:
- a)
-
Kartenkunde und Kartennetzentwurfslehre,
- b)
-
Grundlagen der Topographie und Luftbildmessung,
- c)
-
Reproduktionstechnik,
- d)
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Allgemeine Staats- und Verwaltungskunde.
(4) 1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben aus jedem Prüfungsfach ihres Fachgebiets eine Aufgabe mit einer Bearbeitungsdauer von je zwei Stunden zu bearbeiten. 2Die Aufgaben der Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. d sind in jeweils einer Stunde zu bearbeiten. 3Die Prüfungszeit soll an einem Tag vier Stunden nicht übersteigen.
(5) 1Die Durchführung der Prüfung bezüglich der Aufgaben der Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d und Nr. 2 Buchst. a und d, soll von den in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Ausschüssen gemeinsam wahrgenommen werden. 2In den Prüfungsfächern der Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bis c und Nr. 2 Buchst. a bis c sollen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen jeweils den Nachweis erbringen, dass sie insoweit die grundlegenden Kenntnisse von Fachhochschulingenieuren und Fachhochschulingenieurinnen bzw. Bachelorabsolventen und Bachelorabsolventinnen besitzen.
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