§ 58 FachV-VermGeo

Teilnahmevoraussetzungen

1Beamte und Beamtinnen müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter

1.

ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6,

2.

ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9,

3.

ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12

erreicht haben. 2In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.

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