§ 11 FachV-VetD

Schriftliche Prüfungen

(1) 1Zu den Modulen 1 bis 6 sind schriftliche Prüfungen mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten abzulegen. 2Zu Modul 7 ist eine Projektarbeit zu fertigen, die als schriftliche Prüfung gilt.

(2) Die Prüfungen zu den Modulen einer Modulgruppe finden am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts statt.

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