§ 12 FachV-VetD
Mündliche Prüfungen
(1) 1Zu den Modulen 1 bis 7 sind mündliche Prüfungen abzulegen. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Prüfungszeit je Prüfling beträgt für die Modulgruppe „Verwaltungshandeln“ 30 Minuten und für die Modulgruppen „Tierhaltung“ und „Lebens- und Futtermittel, Projektstudium“ jeweils 60 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.