§ 13 FachV-VI

Erholungsurlaub, Teilzeit

(1) 1Der Erholungsurlaub ist in der Regel während des berufspraktischen Studiums einzubringen. 2Vorlesungsfreie Zeiten während des Fachstudiums sind auf den Erholungsurlaub anzurechnen, wenn die vorlesungsfreie Zeit mindestens drei Arbeitstage umfasst.

(2) 1Wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes gleichwohl erreicht wird, kann im berufspraktischen Studium auf Antrag gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit in der Regel mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 2Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Arbeitstage pro Woche unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsbehörde zu verteilen. 3Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit vorbehaltlich von § 14 nicht verbunden. 4Bei Gefährdung des Ziels des Vorbereitungsdienstes soll die Bewilligung der Teilzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

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