§ 13 FachV-VI

Grundsätze für das berufspraktische Studium

(1) 1Die Studierenden lernen bei den Ausbildungsbehörden die verschiedenen Einsatzgebiete der Informationstechnologie in ihrer Verwaltung, die vorhandenen Systeme und Anwendungsprogramme sowie allgemeine Verwaltungsabläufe kennen. 2Durch aktive Mitarbeit in Informatikprojekten sollen die Studierenden ihre bisherigen Kenntnisse erweitern und vertiefen und einen Einblick in die organisatorischen Strukturen und Problemlösungen der Verwaltung gewinnen. 3Soweit es der Ausbildungsstand zulässt, sollen die Studierenden Fragestellungen der Praxis selbstständig bearbeiten.

(2) 1Dauer und Ablauf der berufspraktischen Ausbildung werden vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in einem Ausbildungsrahmenplan geregelt. 2Neben den Ausbildungsstationen in den Ausbildungsbehörden ist auch die Dauer der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

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