§ 14 FachV-VI

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleitung, Ausbilder

(1) 1Die Ausbildungsleitstellen (§ 6) bestimmen die Ausbildungsbehörden. 2Jede Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin bzw. einen Ausbildungsleiter.

(2) 1Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter betreuen die Studierenden während des berufspraktischen Studiums bei der Ausbildungsbehörde. 2Sie stellen den Ausbildungsplan auf, der die jeweiligen Ausbildungsbereiche, denen die einzelnen Studierenden zugewiesen werden, mit Zeiträumen und Ausbilderinnen sowie Ausbildern festlegt. 3Sie lenken und überwachen die Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsplans und haben sich ständig über den Fortgang der Ausbildung zu unterrichten und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.

(3) 1Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Studierenden am Arbeitsplatz verantwortlich. 2Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist, eine umfassende Ausbildung zu gewährleisten. 3Alle Bediensteten, die mit der Ausbildung betraut sind, sollen ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich gefördert werden.

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