§ 15 FachV-VI

Inhalt des Fachstudiums

(1) 1Das Fachstudium erstreckt sich mindestens auf folgende Studienfächer:

1.

während des ersten Teilabschnitts nach § 8 Abs. 2 Nr. 1:

a)

Allgemeines Staats- und Verwaltungsrecht

b)

Wirtschaftsführung in der öffentlichen Verwaltung

c)

Büro- und Verwaltungslehre;

2.

während des zweiten Teilabschnitts nach § 8 Abs. 2 Nr. 1:

a)

Datenschutz

b)

Büro- und Verwaltungsautomationssysteme

c)

Recht der Informationstechnologie einschließlich Vertrags- und Vergaberecht

d)

Kommunale/staatliche Wirtschaftsführung;

3.

während des Grundstudiums nach § 8 Abs. 2 Nr. 2:

a)

Theoretische Grundlagen und Mathematik

b)

Rechnertechnik und IT-Infrastruktur

c)

Systementwicklung und Programmierung

d)

Englisch;

4.

während des Hauptstudiums nach § 8 Abs. 2 Nr. 2:

a)

Rechnertechnik und IT-Infrastruktur – Fortsetzung –

b)

Systementwicklung und Programmierung – Fortsetzung –

c)

Angewandte Informatik und Querschnittthemen.

 2Über diese Fächer hinaus sind während des Hauptstudiums gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Wahlpflichtlehrveranstaltungen in einem Umfang von jeweils mindestens zwei Semesterwochenstunden anzubieten. 3Die Studierenden müssen mindestens eine dieser Lehrveranstaltungen wählen. 4Im Hauptstudium nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 hat jeder Studierende ein Seminar im Umfang von vier Semesterwochenstunden zu belegen, welches als Grundlage für die nach Abs. 4 zu erbringende Hausarbeit dienen soll.

(2) 1Bei den Studienfächern liegt das Hauptgewicht auf dem erforderlichen Grundlagenwissen und nicht auf am Rande liegendem Einzelwissen. 2Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen wird als seminaristischer Unterricht und als Übungen abgehalten, welches als Grundlage für die nach Abs. 4 zu erbringende Hausarbeit dienen soll.

(3) Abweichungen in der Verteilung der Studienfächer auf das Grundstudium und das Hauptstudium nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie ergänzende Studienfächer sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zulässig, wenn die Abweichungen der Anpassung an veränderte Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen.

(4) 1Im zweiten Semester des Hauptstudiums nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 ist zu einem vorgegebenen Thema eine Hausarbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen. 2Die Bearbeitungszeit soll in der Regel drei Monate betragen. 3Der Umfang der in 12-Punkt-Schrift und mit eineinhalbfachem Zeilenabstand zu fertigenden Arbeit soll ohne Deckblatt und Verzeichnisse 25 DIN-A4-Seiten nicht unterschreiten und 35 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.