§ 15 FachV-VI

Praxisbeurteilung

(1) 1Vor Beginn des zweiten Semesters des Hauptstudiums an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof erstellt die Ausbildungsleitstelle eine Praxisbeurteilung über die persönliche und fachliche Eignung, die Fähigkeiten und die praktischen Leistungen der Studierenden. 2In der Praxisbeurteilung sind die Stellungnahmen der Ausbilderinnen und Ausbilder in den jeweiligen Ausbildungsbereichen zu berücksichtigen. 3Die Praxisbeurteilung ist in einer Note und einer Punktzahl nach § 24 Abs. 1 auszudrücken. 4Die Praxisbeurteilung ist den Studierenden zu eröffnen und mit ihnen zu erörtern.

(2) Die Ausbildungsleitstelle kann die Aufgaben nach Abs. 1 auf eine Ausbildungsbehörde übertragen.

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