§ 16 FachV-VI

Prüfungsorgane

(1) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss, die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung, die Prüferinnen und Prüfer, das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und das Prüfungsamt.

(2) 1Als Mitglied des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sowie als Prüferin bzw. Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind. 2Als Mitglieder in Prüfungskommissionen und als Prüferinnen und Prüfer können auch geeignete Beschäftigte mit vergleichbaren Qualifikationen bestellt werden.

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