§ 17 FachV-VI
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiterinnen und -leiter, Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) 1Die Ausbildungsleitstellen (§ 9) bestimmen die Ausbildungsbehörden. 2Dabei kann die Ausbildungsleitstelle bestimmen, dass die Studierenden bei einer Ausbildungsbehörde im Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde mit deren Einvernehmen ausgebildet werden. 3Jede Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin bzw. einen Ausbildungsleiter.
(2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter betreut die Studierenden während des berufspraktischen Studiums bei der Ausbildungsbehörde. 2Sie oder er stellt den Ausbildungsplan auf, der die jeweiligen Ausbildungsbereiche, denen die einzelnen Studierenden zugewiesen werden, mit Zeiträumen und Ausbilderinnen sowie Ausbildern festlegt. 3Dabei sind die Grundlagen von mindestens vier der in der Anlage genannten Ausbildungsbereiche zu vermitteln und aus jeder Kategorie mindestens ein Ausbildungsbereich zu wählen. 4Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsplans und hat sich ständig über den Fortgang der Ausbildung zu unterrichten und eine sorgfältige Ausbildung entsprechend den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans sicherzustellen.
(3) 1Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Studierenden am Arbeitsplatz verantwortlich. 2Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist, eine umfassende Ausbildung zu gewährleisten. 3Alle Bediensteten, die mit der Ausbildung betraut sind, sollen ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich gefördert werden.
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