§ 29 FachV-VI

Zulassungsverfahren

(1) 1Das Zulassungsverfahren wird bei Bedarf vom Prüfungsausschuss gemäß § 17 für alle Einstellungsbehörden durchgeführt. 2§ 20 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 3Das Prüfungsamt kann die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof mit der Erfüllung von Teilaufgaben bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens beauftragen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat gibt den Termin, die Aufgabengebiete im Rahmen des Zulassungsverfahrens und die Meldefristen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt.

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