§ 30 FachV-VI
Wiederholung
(1) 1Es sind alle Prüfungsleistungen des ersten Teils der Zwischenprüfung erneut abzulegen, die nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden, unabhängig vom Bestehen der Prüfung nach § 28 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a. 2Die Prüfungsleistungen sind beim nächstmöglichen Prüfungstermin, der an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof angeboten wird, zu wiederholen. 3Bei Nichterfüllung der Vorgaben des § 28 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b ist der zweite Teil der Zwischenprüfung vollständig zu wiederholen. 4Die Prüfungsleistungen sind beim nächstmöglichen Prüfungstermin, der am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern angeboten wird, zu wiederholen. 5Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, weil die Vorgabe des § 28 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. c nicht erfüllt ist, können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, nachdem die Wiederholungsmöglichkeiten der Sätze 1 bis 4 wahrgenommen wurden, keine Prüfungsleistung erneut ablegen. 6Für die Berechnung der Durchschnittspunktzahlen wird im Fall der Abweichung zwischen dem Ergebnis des Erst- und Zweitversuchs beim ersten Teil der Zwischenprüfung das bessere Ergebnis der wiederholten Prüfungsleistung, beim zweiten Teil der Zwischenprüfung das bessere Gesamtergebnis aller Prüfungsleistungen herangezogen. 7Für die Wiederholung der Zwischenprüfung wird der Vorbereitungsdienst nicht verlängert.
(2) 1Für den ersten Teil der Qualifikationsprüfung inklusive der mündlichen Prüfung gilt Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Bei Nichterfüllung der Vorgaben des § 28 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b sind alle schriftlichen Prüfungsleistungen des zweiten Teils der Qualifikationsprüfung zu wiederholen. 3Ist die mündliche Prüfung des zweiten Teils der Qualifikationsprüfung nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet, ist diese erneut abzulegen. 4Die Prüfungsleistungen sind beim nächstmöglichen Prüfungstermin, der am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern angeboten wird, zu wiederholen. 5Der Vorbereitungsdienst kann in diesem Fall bis zum Abschluss der Qualifikationsprüfung verlängert werden. 6Ist die Qualifikationsprüfung nicht bestanden, weil die Vorgabe des § 28 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. c nicht erfüllt ist, gilt Abs. 1 Satz 5 entsprechend. 7Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 6 entsprechend. 8Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung setzt das Bestehen eines Beamtenverhältnisses nicht voraus.
(3) 1Jede Prüfungsleistung kann nur einmal wiederholt werden. 2Eine Wiederholung von Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung ist weder bei der Zwischenprüfung noch bei der Qualifikationsprüfung möglich.
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