§ 31 FachV-VI

Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG bestimmte Stelle nach Bedarf und Rangliste.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.