§ 35 FachV-VI
Inhalt des Zulassungsverfahrens
1Im Rahmen des Zulassungsverfahrens sind zwei Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von insgesamt mindestens drei Stunden unter Aufsicht zu fertigen; die Aufgaben sind so zu gestalten, dass sie ein Urteil über
- 1.
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Grundkenntnisse in Englisch oder das Ausdrucksvermögen in der deutschen Sprache und die Fähigkeit zum logischen Denken sowie
- 2.
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Kenntnisse aus dem Bereich der Mathematik
erlauben. 2Der Prüfungsausschuss kann Hilfsmittel zur Bearbeitung der Aufgaben zulassen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.