§ 35 FachV-VI

Inhalt des Zulassungsverfahrens

1Im Rahmen des Zulassungsverfahrens sind zwei Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von insgesamt mindestens drei Stunden unter Aufsicht zu fertigen; die Aufgaben sind so zu gestalten, dass sie ein Urteil über

1.

Grundkenntnisse in Englisch oder das Ausdrucksvermögen in der deutschen Sprache und die Fähigkeit zum logischen Denken sowie

2.

Kenntnisse aus dem Bereich der Mathematik

erlauben. 2Der Prüfungsausschuss kann Hilfsmittel zur Bearbeitung der Aufgaben zulassen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.