§ 34 FachV-VI

Gestaltung des Zulassungsverfahrens

(1) Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt.

(2) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die §§ 21 und 27 dieser Verordnung sowie die §§ 11, 13, 14, 20, 21, 32 bis 35 und 54 APO entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

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