§ 39 FachV-VI
Teilnahmevoraussetzungen
1Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
- 1.
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ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8,
- 2.
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ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11
innehaben. 2Für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen der modularen Qualifizierung gilt Art. 16 LlbG entsprechend. 3In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.
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