§ 40 FachV-VI

Inhalt und Dauer

(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter

1.

ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen im Gesamtumfang von mindestens 15 und höchstens 20 Tagen,

2.

ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen im Gesamtumfang von mindestens 20 und höchstens 25 Tagen.

 2Die Inhalte der Maßnahmen sind in den Konzepten festzulegen.

(2) 1Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. 2Über den in Satz 1 genannten Höchstumfang hinaus oder auf die Maßnahme der modularen Qualifizierung, die mit einer Prüfung abschließt, ist eine Anrechnung nur für solche Fortbildungen zulässig, die im jeweiligen Konzept ausdrücklich benannt sind.

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