§ 43 FachV-VI

Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit; Nachteilsausgleich

(1) Für die mündliche Prüfung gelten §§ 32 und 36 Abs. 1 Satz 1 APO entsprechend.

(2) 1Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. 2Eine mehrmalige Teilnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte die Gründe der Verhinderung nicht zu vertreten hat.

(3) 1Sofern die Beamtin oder der Beamte einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat (§ 41 Abs. 2 Satz 5), können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme gleichen Inhalts nachgeholt werden. 2Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch die Leitung (§ 42 Abs. 5 Satz 1 und 2) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme gleichen Inhalts ausgestellt werden; § 42 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1Sofern erforderlich sind schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag, die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche bei den Prüfungen sowie dem Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme zu gewähren. 2Das Erfordernis von angemessenen Nachteilsausgleichen ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. 3Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. 4Die Entscheidung trifft die jeweilige Ernennungsbehörde.

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