§ 44 FachV-VI
Übergangsvorschrift
1Die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. September 2022 begonnen hat, richtet sich nach den Bestimmungen in der am 31. August 2022 geltenden Fassung. 2Die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. August 2022 und vor dem 1. September 2025 begonnen hat, richtet sich nach den Bestimmungen in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung. 3Die §§ 3 bis 5 gelten erstmals für die Einstellungsprüfung der Bewerberinnen und Bewerber für das Einstellungsjahr 2025.
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