§ 5 FachV-VI
Schulnoten
(1) 1Im Rahmen der Einstellungsprüfung werden als schulische Leistungen die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik sowie die Note einer von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählenden Fremdsprache berücksichtigt. 2Soweit in den Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Aus der Note in der von der Bewerberin oder dem Bewerber frei wählbaren Fremdsprache, der zweifach zu zählenden Note im Fach Deutsch sowie der dreifach zu zählenden Note im Fach Mathematik ist durch die Ernennungsbehörden eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden, die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) § 18 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Auswahlverfahrensordnung (AVfV) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18 Abs. 2 Satz 3 AVfV die Zeugnisse zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der ersten IT-Testdurchführung für das jeweilige Einstellungsjahr vorliegen.
(3) Die in die Einstellungsprüfung einzubeziehenden Schulnoten sind der Ernennungsbehörde bis zu einem von dieser festzusetzenden Termin durch die Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen.
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