§ 4 FachV-VI

IT-Test

(1) 1Das für die Durchführung des IT-Tests zuständige Prüfungsamt kann für den IT-Test für jeden Einstellungsjahrgang mit Zustimmung des Prüfungsausschusses mehrere gleichwertige Termine anbieten. 2Der IT-Test darf nur einmal pro Einstellungsjahr absolviert werden. 3Das Prüfungsamt kann sich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Durchführung des IT-Tests einer anderen Stelle oder sonstiger Dritter bedienen. 4In diesem Fall kann das Prüfungsamt festlegen, dass § 62 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) keine Anwendung findet. 5Die Ernennungsbehörden haben ihre Bewerberinnen und Bewerber beim Prüfungsamt zum IT-Test anzumelden.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben im Rahmen des IT-Tests nachzuweisen, dass sie über Sprachfertigkeit in deutscher und englischer Sprache, logisches und analytisches Denkvermögen sowie Mathematik-Kenntnisse verfügen und konzentrationsfähig sind. 2Zudem werden Kenntnisse in den Bereichen IT und Sozialkunde abgeprüft. 3Die Prüfungszeit beträgt mindestens zwei und maximal drei Stunden. 4Die konkrete Dauer wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

(3) 1Das Prüfungsamt gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Auftrag des Prüfungsausschusses das Ergebnis des IT-Tests bekannt. 2Vor Bekanntgabe des endgültigen Testergebnisses wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das Ergebnis formlos mitgeteilt. 3Das Testergebnis ist durch die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in eigener Verantwortung fristgerecht an die Ernennungsbehörden weiterzugeben. 4Soweit die prüfungsrechtliche Bewertung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 APO auf den Zeitpunkt der Aufgabenerstellung vorverlagert ist, insbesondere soweit das Antwort-Wahl-Verfahren zur Anwendung kommt, erfolgt eine automatisierte Auswertung, die nur auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer, welche oder welcher nicht an der Aufgabenerstellung beteiligt war, überprüft wird.

(4) 1Sind Bewerberinnen oder Bewerber an dem Termin, zu dem sie angemeldet waren, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, verhindert, besteht kein Anspruch auf Nachholung. 2Steht ein weiterer regulärer IT-Testtermin für den entsprechenden Einstellungsjahrgang zur Verfügung, soll in diesen Fällen eine erneute Anmeldung durch die Ernennungsbehörde erfolgen.

(5) 1Die Note des IT-Tests ist auf eine Dezimalstelle zu errechnen. 2Die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

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