§ 3 FachV-VI

Einstellungsprüfung

(1) Die Einstellungsprüfung findet in der Regel einmal pro Einstellungsjahrgang statt.

(2) 1Zur Einstellungsprüfung wird zugelassen, wer die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG und Art. 16 Abs. 1 des HföD-Gesetzes genannten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllt. 2Soweit die erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, müssen sie bis zum Zeitpunkt der Einstellung erworben worden sein. 3Bewerberinnen und Bewerber, die den Nachweis über den geforderten Bildungsabschluss noch nicht führen können, nehmen an der Einstellungsprüfung unter dem Vorbehalt teil, dass die entsprechenden Vorbildungsnachweise bis zu dem für die Einstellung maßgebenden Zeitpunkt bei der Einstellungsbehörde vorliegen.

(3) Im Rahmen der Einstellungsprüfung haben die Bewerberinnen und Bewerber einen IT-Test (§ 4) abzulegen und die schulischen Leistungen in den in § 5 bestimmten Fächern nachzuweisen, die im Rahmen der in Abs. 2 geforderten Vorbildungsvoraussetzungen erzielt wurden.

(4) 1Die Gesamtnote der Einstellungsprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Note des IT-Tests nach § 4 Abs. 5 und der Durchschnittsnote gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 zusammen. 2Die Gesamtnote wird durch die Ernennungsbehörde auf zwei Dezimalstellen errechnet und festgesetzt. 3Anschließend gibt die Ernennungsbehörde das Prüfungsergebnis an die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer bekannt.

(5) Die Einstellungsprüfung ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht an dem IT-Test teilnimmt, der Nachweis der einzubeziehenden Schulnoten nicht fristgerecht erbracht wird oder die errechnete Gesamtnote schlechter als „4,00“ ist.

(6) 1Die Bewerberinnen und Bewerber können an der Einstellungsprüfung wiederholt teilnehmen, soweit sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. 2Die Einstellungsprüfung hat nur für das Einstellungsjahr Geltung, für das sie durchgeführt wurde.

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