§ 1 FAG DV-Altlasten

Begriffsbestimmungen

(1) Ein Kostenersatz durch Dritte im Sinn des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) kann von seiten des Störers, der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) oder aus sonstigen Finanzquellen erlangt werden.

(2) Maßnahmen im Sinn dieser Verordnung sind Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß § Abs. 7 und 8 2BBodSchG.

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