§ 17 FAGDV
Kreis- und Bezirksumlage
(1) Die Umlagebeträge gemäß Art. 18 und 21 BayFAG sind durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Umlagebescheid) festzusetzen.
(2) Der Umlagebescheid hat zu enthalten:
- 1.
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die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 18 und 21 BayFAG umgelegt werden soll (Umlagesoll),
- 2.
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falls das Umlagesoll gegenüber dem Vorjahr erhöht worden ist, eine kurze Darlegung der Umstände, welche die Erhöhung notwendig machen,
- 3.
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die Grundlagen, nach denen die Umlagen insgesamt und für den Umlageschuldner bemessen werden (Bemessungsgrundlagen),
- 4.
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die Prozentsätze, mit denen die Umlagen bemessen werden (Umlagesätze),
- 5.
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falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Umlagesätze von den einzelnen Bemessungsgrundlagen verschieden festzusetzen (Art. 18 Abs. 3 Satz 3 und Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayFAG), die Angabe der Gründe, die dafür maßgebend waren,
- 6.
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falls die Umlagebeschlüsse der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen, die Angabe der Entscheidung, mit der die Genehmigung erteilt wurde,
- 7.
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falls von der Möglichkeit des Art. 20 BayFAG Gebrauch gemacht wird, die Angabe der Tatsachen, die die Erhöhung der Umlagesätze und das Ausmaß der Erhöhung rechtfertigen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die Fälle des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 und des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayFAG.
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