§ 18 FakO
Klausuren und Kurzarbeiten
(1) 1Klausuren und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation soll an einem Tag nicht mehr als eine Klausur gehalten werden und die Bearbeitungszeit einer Klausur nicht mehr als 60 Minuten betragen.
(2) 1Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse. 2Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(3) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.