§ 23 FakO
Zweijährige Fachakademie
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 28 Abs. 2 steht einer Note 6 gleich.
(2) 1Notenausgleich kann Studierenden, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1.
-
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 auf und
- 2.
-
sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei Vorrückungsfächern oder die Note 3 in drei schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfungsfächern.
2Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3Satz 1 gilt nicht für Studierende,
- 1.
-
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Studienjahr abschließen,
- 2.
-
die das erste Studienjahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen,
- 3.
-
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit oder erhebliche Defizite im Leistungsstand zurückzuführen sind oder
- 4.
-
die an der Fachakademie für Heilpädagogik im Fach heilpädagogische Fachpraxis eine schlechtere Note als 4 erzielt haben.
(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet § 28 Abs. 4 Satz 2 die Klassenkonferenz.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.