§ 49 FakO

Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Medizintechnik

(1) Ferienpraktikum und Strahlenschutzausbildung sind Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.

technische Physik: Bearbeitungszeit 120 Minuten,

2.

medizinische Grundlagen: Bearbeitungszeit 120 Minuten,

3.

Medizingerätetechnik: Bearbeitungszeit 180 Minuten,

4.

Elektronik: Bearbeitungszeit 180 Minuten.

(3) Die praktische Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Gerätesicherheitstechnik mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten.

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