§ 70 FakO
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Übersetzerprüfung hat bestanden, wer
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nicht gemäß § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
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in höchstens einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4, jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 5 erzielt hat.
(2) Die Dolmetscherprüfung hat bestanden, wer
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