§ 70 FakO

Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Übersetzerprüfung hat bestanden, wer

1.

nicht gemäß § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und

2.

in höchstens einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4, jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 5 erzielt hat.

(2) Die Dolmetscherprüfung hat bestanden, wer

1.

die Übersetzerprüfung erfolgreich abgelegt hat,

2.

nicht gemäß § 66 Abs. 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und

3.

in keiner Prüfungsaufgabe der mündlichen Prüfung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine schlechtere Prüfungsnote als 4 erzielt hat.

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