§ 74 FakO

Zulassung

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 15. Januar bei der Fachakademie zu beantragen ist. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Prüfungszulassung zur Übersetzerprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet folgende Voraussetzungen nachweisen:

1.
a)

die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife,

b)

die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung einer mindestens zweijährigen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe in Bayern oder

c)

einen Bildungsabschluss, dessen Gleichwertigkeit mit den Abschlüssen nach Buchst. a oder Buchst. b vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten Stelle anerkannt wurde,

2.
a)

ein Studium in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet an einer Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern,

b)

eine dem Studium nach Buchst. a gleichwertige berufsqualifizierende Ausbildung in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet oder

c)

eine Tätigkeit als Übersetzer in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet in einem Umfang von 1 200 Stunden oder 1 200 DIN A4 Seiten und

3.

bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache; der Nachweis kann geführt werden durch entsprechende Zertifikate des Goethe-Instituts oder einer anderen vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannten Prüfung.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Prüfungszulassung zur Dolmetscherprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet folgende Voraussetzungen nachweisen:

1.
a)

die Übersetzerprüfung in dieser Sprache und diesem Fachgebiet,

b)

eine vom Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Stelle als gleichwertig anerkannte bestandene Prüfung oder

c)

einen Antrag auf Zulassung zur Übersetzerprüfung in dieser Sprache und diesem Fachgebiet zum selben Termin, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind, und

2.
a)

ein Studium in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet an einer Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern während des Besuchs der für Dolmetscher vorgesehenen zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen,

b)

eine dem Studium nach Buchst. a gleichwertige berufsqualifizierende Ausbildung in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet oder

c)

eine Tätigkeit als Dolmetscher in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet in einem Umfang von 500 Stunden.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,

2.

Nachweise über die nach § 7 Abs. 1 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung und die Sprachkompetenz im Original oder in beglaubigter Abschrift,

3.

Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat und ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer Fachakademie unterzogen hat.

(5) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 4 Nr. 2 nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.

(6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.

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