§ 81 FakO
Berufspraktikum
Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund
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der Noten für die mindestens zwei praktischen Leistungsnachweise, welche der Praktikumsbetreuer erhebt,
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der Note für die schriftliche Ausarbeitung und
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der schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten
durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der oder dem Studierenden vor der praktischen Abschlussprüfung mitgeteilt.
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