1Für die praxisintegrierte Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik gelten die für die gegliederte Ausbildung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 geltenden Vorschriften, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. 2Die §§ 99 und 100 bleiben unberührt.