§ 94 FakO

Leistungsnachweise, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse

(1) Leistungsnachweise sind in allen Studienjahren Klausuren, Kurzarbeiten, Berichte, Projektarbeit, Facharbeit sowie mündliche und praktische Leistungen.

(2) 1Studierende haben gegen Ende des zweiten Studienjahres eine Facharbeit anzufertigen. 2§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abgabetermin spätestens auf den letzten Schultag des zweiten Studienjahres gelegt wird. 3Die Korrektur der Facharbeit erfolgt spätestens zum Ende der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn des dritten Studienjahres. 4Sofern die Facharbeit die Note 6 aufweist, ist das Vorrücken in das dritte Studienjahr ausgeschlossen.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 werden keine Zwischenzeugnisse ausgestellt.

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