§ 96 FakO
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der erste und der zweite Prüfungsteil bestanden sind.
(2) Der erste Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn
- 1.
-
folgende Noten erzielt wurden:
- a)
-
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
- b)
-
im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach praktische Ausbildung jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
- c)
-
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
- d)
-
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5,
oder
- 2.
-
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 aufgenommen wurde.
(3) Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.
(4) 1Der zweite Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn
- 1.
-
das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder
- 2.
-
die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.
2Das Colloquium gilt in den Fällen des § 95 Abs. 3 Satz 4 als nicht bestanden. 3Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.
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