§ 7 FBV

Einschränkung des Geltungsbereichs

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, und für Gebäude und Anlagen in militärischen Sicherheitsbereichen.

(2) 1 § 6 gilt nicht, soweit Maßnahmen gegen den Bund oder den Freistaat Bayern zu richten wären. 2In diesen Fällen teilen die Gemeinden die bei der Feuerbeschau festgestellten Mängel der grundbesitzverwaltenden Dienststelle mit.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.