§ 8 FBV

Aufwendungen, Auslagen

1Die durch die Feuerbeschau entstehenden Aufwendungen tragen die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise. 2In den Fällen des § 3 Abs. 4 tragen die Betriebe und sonstigen Einrichtungen ihre Aufwendungen selbst. 3Vertreter der örtlichen Feuerwehr erhalten Ersatz ihrer Auslagen.

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