§ 8 FBV
Aufwendungen, Auslagen
1Die durch die Feuerbeschau entstehenden Aufwendungen tragen die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise. 2In den Fällen des § 3 Abs. 4 tragen die Betriebe und sonstigen Einrichtungen ihre Aufwendungen selbst. 3Vertreter der örtlichen Feuerwehr erhalten Ersatz ihrer Auslagen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.