§ 1 FluLärmV N

Lärmschutzbereich

(1) 1Für den Verkehrsflughafen Nürnberg wird außerhalb des Flugplatzgeländes ein Lärmschutzbereich nach § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) festgesetzt. 2Die Begrenzungen der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs bestimmen sich nach den ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkten gemäß Abs. 2.

(2) Es werden folgende Schutzzonen festgesetzt:

1.

Tag-Schutzzone 1 nach Anlage 1,

2.

Tag-Schutzzone 2 nach Anlage 2,

3.

Nacht-Schutzzone nach Anlage 3.

(3) 1Die nach Abs. 1 und 2 bestimmten Schutzzonen sind in drei Übersichtskarten im Maßstab 1: 50 000 (in verkleinerter Form als Anlagen 4 bis 6) sowie in Detailkarten im Maßstab 1: 5 000 dargestellt. 2Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. 3Sie sind beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg, Innere Cramer-Klett-Straße 6, 90403 Nürnberg, zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit archivmäßig gesichert niedergelegt.

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