§ 5 FO

Verpflichtung der Feldgeschworenen

(1) 1Findet die Verpflichtung der Feldgeschworenen gemäß Art. 13 Abs. 2 AbmG in Eidesform statt, wird folgende Eidesformel gesprochen:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen, gewissenhafte und unparteiische Erfüllung meiner Amtspflichten, Verschwiegenheit und zeitlebens Bewahrung des Siebenergeheimnisses – so wahr mir Gott helfe.“

 2Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(2) Der Obmann hat den Feldgeschworenen gegebenenfalls in das Siebenergeheimnis einzuweihen.

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